Unterschiede bei erfolgsabhängigen Honoraren CH – D

Durch ein Posting zu einem anderen Thema Ende April ist mir bewusst geworden, dass der Artikel aus dem PR-Kodex von Lissabon in Deutschland gar nicht gilt, in der Schweiz hingegen schon. Der Artikel 11 im Wortlaut (Quelle: SPRG):

„Public Relations-Fachleute dürfen die Vergütung für ihre Dienstleistungen nur in Form eines Honorars oder Gehaltes entgegennehmen. Sie dürfen auf keinen Fall eine Bezahlung oder eine sonstige Gegenleistung akzeptieren, deren Höhe sich nach dem messbaren Erfolg der erbrachten Dienstleistungen richtet.“

Eine Honorierung, die sich dem Erfolg der erbrachten Arbeiten richtet, ist demnach für Agenturen verboten. Die deutsche DPRG hat jedoch auf der DPRG-Mitgliederversammlung vom 17. Juni 2000 in Mainz diese Bestimmung für Deutschland ausser Kraft gesetzt.

Meine Nachfragen per Mail bei der DPRG haben jedoch leider nur ergeben, dass man mir wegen Umzugsarbeiten keine Auskunft erteilen könnte, warum sich die DPRG damals so entschieden hat. Trotzdem würde ich gerne den Grund wissen und hoffe, dass ein deutscher Blogger mir weiterhelfen kann.








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