Was man als Arbeitnehmer in Social Networks beachten sollte

Immer wieder machen Stories die runde im Web, ein Mitarbeiter sei gekündigt worden wegen einer unbedachten Äusserung auf Twitter oder Facebook betreffend seinem Arbeitgeber. Wie sehen die rechtlichen Verhältnisse in der Schweiz aus? Die Gratiszeitung 20 Minuten hat dazu den Arbeitsrechtsexperten Dr. Matthias Häuptli von der Basler Kanzlei Staehelin befragt. Die wichtigsten Aussagen gebe ich in diesem Post wieder:

Gewisse Unternehmen erlassen Richtlinien, wie sich Angestellte in Social Networks verhalten sollten. Matthias Häuptli meint dazu:

Aus Arbeitnehmersicht wäre es möglicherweise sogar wünschenswert, dass der Arbeitgeber gewisse Richtlinien vorgibt, gerade weil er viel Spielraum hat, wie er auf öffentliche oder halböffentliche Äusserungen der Mitarbeiter reagiert. Für den Arbeitgeber ist es aber auch heikel, weil der Eindruck erweckt werden könnte, dass es darum geht, Kritik zu unterdrücken.

Der Arbeitsgeber kann jedoch seinen Angestellten keine Vorschriften für die Gestaltung des Privatlebens machen. Wenn man sich jedoch als Angestellter eines bestimmten Unternehmens präsentiert, beginnen die Grenzen zwischen privaten und beruflichem zu verschwimmen.

Im Normalfall ist es zwar so, dass die Treuepflicht des Arbeitnehmers sich nicht auf die Gestaltung des Privatlebens erstreckt. Dabei ist aber zu beachten, dass in der Schweiz Kündigungsfreiheit herrscht. Es kann einem darum auch mit der ordentlichen Frist gekündigt werden, wenn man die Treuepflicht an sich nicht verletzt hat. Der Arbeitgeber hat hier ein grosses Ermessen. Das Risiko einer Kündigung besteht besonders, wenn man sich in einem sozialen Netzwerk als Angestellter eines bestimmten Unternehmens präsentiert, weil damit tendenziell die Grenzen zwischen privatem und dienstlichem Verhalten verwischt werden.

Und für leitende Angestellte liegt die Messlatte noch etwas höher:

Denn gewisse Grenzen für das private Verhalten ergeben sich bereits aus der Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Zum einen kann der Arbeitgeber von leitenden Angestellten, die das Unternehmen nach aussen repräsentieren, ein untadeliges Verhalten auch im Privatleben erwarten, soweit dieses in der Öffentlichkeit bekannt wird.

Kritik am eigenen Arbeitgeber ist keineswegs verboten. Matthias Häuptli rät jedoch, rein persönlicher Differenzen nicht der Öffentlichkeit von Social Networks auszutragen.

Der Arbeitgeber muss zwar berechtigte Kritik in der Öffentlichkeit dulden. Sie muss aber sachlich, objektiv und unpolemisch sein, und es muss gerechtfertigt sein, dass man damit überhaupt an die Öffentlichkeit geht, beispielsweise weil es darum geht, für ein gewerkschaftliches Anliegen zu mobilisieren. Wenn die Kritik sich in diesen engen Grenzen bewegt, ist die Nennung des Arbeitgebers zulässig, und eine Kündigung wäre missbräuchlich. Das Ausfechten rein persönlicher Differenzen fällt natürlich nicht darunter. Auch hier gilt ausserdem, dass die Grenzen um so enger sind, je höher die Position des Angestellten ist.

Gerichtsurteile betreffend den Umgang mit Social Networks gibt es gemäss Matthias Häuptli noch nicht.

Mir sind derzeit keine bekannt. Soziale Netzwerke sind in der Schweiz noch ein sehr neues Thema. Es gelten aber die gleichen Regeln, die auch sonst für das Verhalten gegenüber den Medien gelten. Der Unterschied liegt nur darin, dass die Schwelle, sich öffentlich zu äussern, in den sozialen Netzwerken wie Facebook besonders niedrig ist.

Quelle für alle Zitate: 20 Minuten, 20.4.2009








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